Rz. 12

Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin ist regelmäßig unzulässig. Die Bewerberin ist berechtigt, diese unrichtig zu beantworten. Die Frage impliziert im Ergebnis eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts; sie verstößt damit gegen das Diskriminierungsverbot des AGG (§ 611a BGB a. F.), gleichgültig, ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewerben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Schwangere für die in Aussicht genommene Tätigkeit objektiv ungeeignet ist[1]. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift in diesen Fällen durch, da das eingegangene Vertragsverhältnis überhaupt nicht realisiert werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Die schwangere Bewerberin soll als Mannequin oder Tänzerin beschäftigt werden.

In diesen Zusammenhang gehören aber auch Fälle, in denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz einer Beschäftigung der Bewerberin entgegenstehen oder in denen von vornherein eine Tätigkeit, z. B. in einem befristeten Arbeitsvertrag, wegen sogleich eintretender Mutterschutzfristen, Erziehungsurlaub etc. nicht möglich ist. Das LAG Köln hat jedoch entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die für eine befristete Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden soll, nicht verpflichtet ist, den künftigen Arbeitgeber auf ihre Schwangerschaft hinzuweisen (LAG Köln, Urteil v. 11.10.2012, 6 Sa 641/12).

[1] Vgl. ausführlich hierzu Pallasch, NZA 2007, 306.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge