Rz. 1

§ 94 BetrVG dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG; 2 Abs. 2 GG). Der Arbeitgeber ist deshalb lediglich berechtigt, vom Arbeitnehmer solche Informationen einzufordern und zu sammeln, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dem Schutzbedürfnis trägt das in der Vorschrift verankerte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Verwendung von Personalfragebogen, Rubriken für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze Rechnung. Andererseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, seine Personalpolitik zu versachlichen, um auch seine Personalplanung Bedürfnis orientiert gestalten zu können. Hierbei sind die genannten Instrumentarien wichtige Hilfsmittel[1].

[1] Fitting, § 94 Rz. 3.

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