Rz. 10

Sofern zwischen den Betriebsparteien keine Einigung über die vom Betriebsrat eingeforderte Maßnahme zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle hierüber verbindlich (vgl. § 91 Satz 2, 3 BetrVG). Im Rahmen des Einsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG reicht es wegen des anzuwendenden Offensichtlichkeitsmaßstabs aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorgetragen hat, bei dem die Möglichkeit einer Handlungspflicht des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt (LAG Hamburg, Beschluss v. 17.8.2007, 6 TaBV 9/07). Der Spruch der Einigungsstelle gewährt den betroffenen Arbeitnehmern einen einklagbaren individual-rechtlichen Anspruch auf Gewährung bzw. Durchführung der Maßnahme. Solange der Arbeitgeber seinen aus dem Einigungsstellenspruch ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Arbeitnehmer berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten.

 

Rz. 11

Der Streit über die Frage, ob die Arbeitnehmer aufgrund der Änderungen besonders belastet werden und der Arbeitgeber überhaupt Gegenmaßnahmen durchzuführen hat, sind vor den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG).

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