Rz. 7

§ 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst sämtliche erheblichen Veränderungen der baulichen Substanz an Fabrikations-, Verwaltungs- und allen sonstigen betrieblichen Räumen.[1] Einbezogen werden alle Plätze, an denen sich Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Aufgabe aufhalten (z. B. Laboratorien, Lager- und Produktionshallen, Verwaltungsgebäude). Neben Werk- und Arbeitsräumen unterliegen daher auch Sozialräume dem Recht des Betriebsrats nach § 90 BetrVG. Demzufolge unterfallen Teile des Betriebsgeländes, in dem sich kein Arbeitnehmer aufhält, wie beispielsweise Gas- oder Öltanks, nicht dem Unterrichtungsrecht. Derartige Anlagen sind jedoch grundsätzlich als technische Anlage zu definieren, sodass ein Recht des Betriebsrats nach Nr. 2 eröffnet ist. Unerheblich ist aufgrund des umfassenden Schutzbereiches der Norm, ob sich durch die Maßnahme die Zweckbestimmung der Räumlichkeit ändert.

 

Rz. 8

Zur Eröffnung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats ist eine Auswirkung der geplanten Maßnahme auf die Arbeitsbedingungen erforderlich. Soweit es sich um Ausbesserungsarbeiten handelt, durch die der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden soll, wie dies bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten der Fall ist, ist eine Unterrichtung nicht zwingend geboten.

 

Rz. 8a

Neben § 90 BetrVG besteht allein in Ausnahmefällen bei in Aussicht genommenen Baumaßnahmen ein – sekundäres – Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Eine solche Ausnahme ist allein in Betracht zu ziehen, wenn die Maßnahme eine dem Gesundheitsschutz dienende Handlungspflicht auslöst (LAG Nürnberg, Beschluss v. 4.2.2003, 6 (2) TaBV 39/01). Demnach fallen Umgestaltungsmaßnahmen, die nicht dem Gesundheitsschutz, sondern der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Arbeitnehmern sowie der Schaffung von ausreichend Platz für ein Archiv dienen, nicht in den Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und begründen daher kein Mitbestimmungsrecht bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen im Betrieb (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 9.3.2010, 6 TaBV 15/09).

[1] Vgl. Faber, PersR 2012, 348.

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