1 Gesetzesmaterialien

 

Rz. 1

Die Regelung übernimmt die bis zur Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 geltenden Vorschriften des § 89 BetrVG über die Rechtsstellung des Betriebsrats im Arbeitsschutz und begründet durch entsprechende Ergänzungen ausdrücklich eine Zuständigkeit des Betriebsrats auch für den betrieblichen Umweltschutz. Die Änderungen tragen der gewachsenen Bedeutung des Umweltschutzgedankens Rechnung, der auch in Art. 20a GG seinen verfassungsrechtlichen Niederschlag gefunden hat.[1] Diesem, dem Staat erteilten Auftrag, die Natur zu schützen, kommt nunmehr auch das BetrVG nach. Der Betriebsrat soll deshalb eine vergleichbare Rechtsstellung im betrieblichen Umweltschutz erhalten, wie er sie im Arbeitsschutz bereits innehat. Dies ist wegen der Wechselwirkung von Arbeitsschutz und Umweltschutz gerechtfertigt, die mittlerweile auch in einer Reihe anderer Gesetze[2] anerkannt ist.[3] Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu diesem Themenkomplex liegen indes soweit ersichtlich nicht vor. Auch in der betrieblichen Praxis hat die Vorschrift bis jetzt keine durchschlagende Rolle gespielt.[4]

[1] Fitting, § 89 Rz. 2.
[2] Z. B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung oder Störfallverordnung.
[3] BT-Drucks. 14/5741, S. 48.
[4] Schiefer/Worzalla, NZA 2011, 1396, 1401.

2 Vorbemerkungen

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes[1] wurde der betriebliche Umweltschutz ausdrücklich in die Vorschrift des § 89 BetrVG aufgenommen. Durch die Neufassung wurden die Aufgaben des Betriebsrats im Hinblick auf den betrieblichen Umweltschutz konkretisiert. Neben der Neufassung des § 89 Abs. 1 und 2 BetrVG wurde nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt, der eine Legaldefinition des betrieblichen Umweltschutzes beinhaltet. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 bilden nunmehr die Absätze 4 bis 6. Die Zuständigkeit des Betriebsrats wurde ausdrücklich auf den betrieblichen Bereich beschränkt, da eine generelle Ausdehnung auf den allgemeinen Umweltschutz die Betriebsräte vielfach in einen Zielkonflikt zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Betriebs und allgemeinen Umweltschutzinteressen führen könnte. Gleichwohl überschneiden sich Arbeitsschutz und Umweltschutz.[2] Die Beschränkung auf den betrieblichen Umweltschutz soll jedoch die Gewähr dafür bieten, dass betriebliches Wissen der Arbeitnehmer über den Betriebsrat im Interesse der Beschäftigung und des Unternehmens nutzbar gemacht werden können.[3]

 

Rz. 3

Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Durchführung des Arbeits- und betrieblichen Umweltschutzes zu gewährleisten. Die Norm regelt die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat einerseits und Arbeitgeber sowie den jeweils zuständigen Behörden andererseits. Sowohl der Arbeitgeber als auch die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden haben den Betriebsrat zu beteiligen. § 89 BetrVG knüpft an § 58 BetrVG 1952 an und verstärkt gegenüber der früheren Regelung die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bzw. den zuständigen Behörden.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist als Ergänzung der ebenfalls dem Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz dienenden §§ 43 Abs. 2, 45, 80 Abs. 1 Nr. 9, 81 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 7, 88 Nr. 1 und 1a, 90, 91, 106 Abs. 3 Nr. 5a, 115 Abs. 7 Nr. 7 BetrVG zu sehen. Der Arbeits- und betriebliche Umweltschutz ist des Weiteren in speziellen Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes[4] verankert. § 89 BetrVG dient indes nicht als allgemeine Anspruchsgrundlage für den Betriebsrat, die Erfüllung von den Arbeitgebern nach anderen Gesetzen treffenden Verpflichtungen zu verlangen. So verpflichtet z. B. § 11 Satz 1 ASiG den Arbeitgeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser Norm ist notfalls, gegebenenfalls auch auf Anregung des Betriebsrats, durch die nach § 12 Abs. 1 ASiG zuständige Behörde Geltung zu verschaffen. Weder das Arbeitssicherheitsgesetz, noch das Betriebsverfassungsgesetz räumen jedoch dem Betriebsrat das Recht ein, die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchzusetzen (BAG, Beschluss v. 15.4.2014, 1 ABR 82/12[5]; LAG Hamburg, Beschluss v. 27.9.1995, 4 TaBV 2/95[6]). Ebenso wenig steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses zu.[7]

[1] BT-Drucks. 14/5741.
[2] Reichel/Meyer, RdA 2003 S. 101, 102.
[3] BT-Drucks. 14/ 5741, S. 30.
[4] Vgl. insbesondere ArbSchG, ArbStättV, ASiG, StörfallVO, BImschG, GenTSV, StrSchVO, RöntgenVO sowie Umwelt-Audit-VO.
[5] NZA 2014, 1094.
[6] NZA-RR 1996, 213.

3 Arbeitsschutz, Unfallverhütung im Betrieb und betrieblicher Umweltschutz

 

Rz. 5

Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat sich der Betriebsrat für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung im Betrieb und den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen. Die Zuweisung einer weiteren Aufgabe a...

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