Rz. 20

Der Arbeitgeber hat gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder derart schwer verletzt sind, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden. Die Anzeige ist vom Betriebsrat mitzuunterzeichnen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII).

 

Rz. 21

Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährliche Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 Satz 3 SGB VII). Um die Mitunterzeichnung des Betriebsrats sicherzustellen, hat der Arbeitgeber ihm nach § 89 Abs. 6 BetrVG die Unfallanzeige auszuhändigen. Auf diese Weise erhält der Betriebsrat von dem gesamten Unfallgeschehen in dem Betrieb Kenntnis. Er übernimmt allerdings keine Verantwortung für den Inhalt der Unfallanzeige; ggf. kann der Betriebsrat eine abweichende Stellungnahme zu dem Unfallgeschehen der Unfallanzeige anfügen.[1] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle von Beschäftigten eines anderen Unternehmens unterrichtet zu werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers stehen.[2]

Soweit der Betriebsrat das Unterrichtungsverlangen auf die ihm obliegende Förderpflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG sowie seine besondere Pflicht des § 89 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG stützt und nach der er bei allen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen ist, ist dieser Unterrichtungsanspruch auch zu bejahen, denn aus Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können sich arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer ergeben, für die der Betriebsrat zuständig ist. Der Unterrichtungsanspruch umfasst sachbezogene Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie der gegebenenfalls erlittenen Verletzungen); er erstreckt sich jedoch nicht auf die vom Betriebsrat darüber hinaus beanspruchten, zum Teil personenbezogenen Angaben (Name des betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, bei dem dieser beschäftigt ist, sowie dessen Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Namen von Unfallzeugen).

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