Rz. 18

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Unter Beteiligung ist insoweit ein echtes Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 87 BetrVG zu verstehen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 25.3.1977, 4 Sa 171/77[1] – zur vormaligen Regelung des § 719 RVO). Nach anderer Ansicht steht dem Betriebsrat lediglich ein Anspruch auf Beratung, d. h. auf rechtzeitige und umfassende Erörterung im Hinblick auf die Auswahl des Sicherheitsbeauftragten zu.[2] Die Beteiligung des Betriebsrats bezieht sich auch auf die Abberufung des Sicherheitsbeauftragten (LAG Düsseldorf, Urteil v. 25.3.1977, 4 Sa 171/77[3]).

[1] DB 1977, 915.
[2] Fitting, § 89 Rz. 34; GK-BetrVG/Wiese, § 89 Rz. 38.
[3] DB 1977, 915.

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