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Nach § 89 Abs. 4 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder das Recht und die Pflicht, an Besprechungen des Arbeitgebers mit Sicherheitsbeauftragten i. S. v. § 22 SGB VII teilzunehmen. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB VII haben die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahme zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Aus dieser Regelung folgt eine umfassende Beratungsfunktion des Sicherheitsbeauftragten gegenüber dem Arbeitgeber; gegenüber den Arbeitnehmern haben sie aber keine Weisungsbefugnis. Um die Teilnahme des Betriebsrats an den Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten zu gewährleisten, muss er rechtzeitig vorher unterrichtet werden. Über den Inhalt der Besprechung muss ihm nach Maßgabe des § 89 Abs. 5 BetrVG eine Niederschrift ausgehändigt werden.

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