Rz. 14

Die Hinzuziehungspflicht des § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG richtet sich an den Arbeitgeber und die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Stellen (vgl. hierzu § 89 Rz. 13). Der Betriebsrat ist bei allen den Unfallschutz und die Unfallverhütung betreffenden – konkreten – Maßnahmen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den Betriebsrat an sämtlichen Besprechungen mit der Sicherheitsfachkraft über Fragen der Arbeitssicherheit zu beteiligen. Nur wenn es um die Erörterung konkreter Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung zwischen Arbeitgeber und Fachkraft für Arbeitssicherheit geht, ist der Betriebsrat hinzuziehen (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 3.1.1989, 11 TaBV 160/88[1]). Der Betriebsrat hat ferner keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten (sog. Grundbetreuungs- sowie betriebsspezifische Betreuungszeiten) veranlasst. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG oder §§ 89, 80 Abs. 1 Nrn.1, 9, Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Betriebsrat weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen wie bspw. der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber stellt mit Zustimmung des Betriebsrats eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ein. Unmittelbar nach Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit führt der Arbeitgeber eine Betriebsbegehung[3] mit der Fachkraft durch, ohne den Betriebsrat hiervon zu unterrichten. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, an allgemeinen Besprechungen mit der Fachkraft für Sicherheit oder allgemeinen Betriebsbegehungen teilzunehmen.

Der Betriebsrat ist vielmehr bei Unfalluntersuchungen, bei mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung im Zusammenhang stehenden Besichtigungen und Besprechungen, bei Gefährdungsbeurteilungen und Ermittlung von Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 5 ArbSchG zu beteiligen. Die Beteiligung erstreckt sich auch auf die Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, weil die Hinzuziehung nach Wortlaut und Zweck des § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für den gesamten Bereich des Arbeitsschutzes umfassend ist.[4] Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen.

 

Rz. 15

Zur ordnungsgemäßen Hinzuziehung des Betriebsrats gehört es, dass er nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber unterrichtet wird. Nach der Vorschrift des § 89 Abs. 5 BetrVG erhält der Betriebsrat eine Niederschrift über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist.

[1] NZA 1989, 733.
[3] Umfassend hierzu: Geyer, FA 2004, 296; Rudolph, ZBVR 2004, 92.
[4] GK-BetrVG/Wiese, § 89 Rz. 31.

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