Rz. 11

Nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die in Betracht kommenden zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Auch hierbei handelt es sich nicht nur um ein Recht, sondern auch um eine Verpflichtung des Betriebsrats. Erhält der Betriebsrat aufgrund von Beschwerden oder Anregungen der Arbeitnehmer Kenntnis von einer Unfall- oder Gesundheitsgefahr im Betrieb, hat er dies unter Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Arbeitgeber mitzuteilen und ggf. Beseitigungsvorschläge zu unterbreiten. In der Regel muss der Betriebsrat zunächst versuchen, eine Unfall- oder Gesundheitsgefahr durch den Arbeitgeber beseitigen zu lassen. Nur wenn dieser Appell zu keinem Erfolg führt, hat der Betriebsrat sich an die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu wenden.[1] Von dem Grundsatz der Geheimhaltungspflicht gem. § 79 BetrVG ist in diesem Fall eine Ausnahme zu machen. Er selbst darf indes von sich aus keine Maßnahmen der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren vornehmen, da nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Beteiligung des Betriebsrats auf Anregung, Beratung und Auskunft beschränkt ist. Die Durchführung der Maßnahmen obliegt allein dem Arbeitgeber.

 

Rz. 12

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der technischen Aufsichtsbeamten der Träger der Unfallversicherung mit den Betriebsvertretungen vom 28.11.1977 ist der technische Aufsichtsbeamte verpflichtet, den Betriebsrat bei Betriebsbesichtigungen, Unfalluntersuchungen und bei der Besprechung von Unfallverhütungsfragen hinzuzuziehen.

[1] GK-BetrVG/Wiese, § 89 Rz. 6.

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