Rz. 9

§ 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG normiert das Recht und die Pflicht des Betriebsrats, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen. Der Betriebsrat ist demnach in die Kontrolle der Befolgung von Umweltschutzvorschriften einzubeziehen. Die Pflicht obliegt dem Betriebsrat sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber den Arbeitnehmern. Hierbei handelt es sich in erster Linie um das Recht und die Pflicht, die Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz zu überwachen. Zu diesem Zweck kann und muss er Maßnahmen, die ihm erforderlich erscheinen, auch ohne einen konkreten Anlass von sich aus ergreifen. Mögliche Maßnahmen sind allgemeine Besichtigungen des Betriebs oder unangekündigte Stichproben, die jederzeit stattfinden können. Betriebsratsmitglieder dürfen dabei auch Anlagen betreten, die nach den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften mit dem Verbotsschild "Unbefugten ist der Zutritt verboten" versehen sind, wenn sie sich vorher bei der zuständigen aufsichtsführenden Person melden. Ob das Betreten der Räume im Einzelfall notwendig ist, darf der Arbeitgeber nicht überprüfen (LAG Frankfurt, Beschluss v. 4.2.1972, 5 TaBV 3/ 71).

 

Rz. 9a

In diesem Kontext treten zunehmend Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes und der Berechtigung des Betriebsrats zur Weitergabe von personenbezogenen Daten auf. Ob ein Betriebsrat gem. § 89 Abs. 1 BetrVG berechtigt und verpflichtet ist, auch personenbezogene Daten von Arbeitnehmern ohne deren Einwilligung zu übermitteln, kann nur im Einzelfall nach Abwägung der beteiligten Interessen festgestellt werden (Hessisches LAG, Beschluss v. 28.3.2002, 5 TaBV 91/01). Die dem Betriebsrat obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn jedenfalls nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfassten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muss er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen (BAG, Beschluss v. 3.6.2003, 1 ABR 19/02[1]). So stehen auch datenschutzrechtliche Belange der Herausgabe einer Liste von namentlich genannten, schwangeren Mitarbeiterinnen auch gegen deren Willen nicht entgegen, denn die Datenweitergabe dient dem Schutz der Arbeitnehmerinnen. §§ 80, 89 BetrVG greifen zwar sowohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann daher auch nicht durch den pauschalen Hinweis des Betriebsrats auf seine Aufgabe der Überwachung der Durchführung zugunsten der Arbeitnehmer geltender (Arbeitsschutz-)Gesetze gerechtfertigt werden.[2] Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach §§ 80, 89 BetrVG besteht daher nicht uneingeschränkt. Vielmehr haben auch Betriebsräte die Vorgaben des BDSG (v. a. § 26) und der DSGVO zu beachten. Einem konkreten Auskunftsverlangen eines Betriebsrats können also seitens des Arbeitgebers im Einzelfall datenschutzrechtliche Gründe entgegengehalten werden.

 

Rz. 10

Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung sowie den betrieblichen Umweltschutz zur Verfügung zu stellen (vgl. §§ 40 Abs. 2 BetrVG; 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

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