Rz. 8

Mit dem Gesetz zur Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes in § 89 BetrVG neu aufgenommen worden. Unter betrieblichem Umweltschutz versteht man nach der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen. Der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes ist vom Gesetzgeber indes zu weit gefasst worden, da er nicht nur den Umweltschutz innerhalb des Betriebs erfasst, sondern auch die von dem Betrieb ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt.[1] Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass dem Betriebsrat als innerbetrieblichem Interessenorgan der Arbeitnehmer kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit zusteht[2]). Der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes ist daher insoweit restriktiv zu verstehen. Der betriebliche Umweltschutz bezieht sich auf sämtliche einschlägigen Umweltgesetze und -verordnungen, insbesondere auf die Normen der Störfallverordnung, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Gentechnikschutzverordnung, Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung sowie der Umwelt-Audit-Verordnung.

[1] Vgl. Reichel/Meyer, RdA 2003, 101.
[2] Vgl. Hanau, RdA 2001, 65, 73; Annuß, NZA 2001, 367, 370; Konzen, RdA 2001, 76, 89.

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