Rz. 7

Die Unfallverhütungsvorschriften stellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als autonomes Recht erlassene Rechtsnormen dar; sie sind verbindliche Mindestvorschriften.[1] Die Unfallverhütungsvorschriften werden vor allem von den Unfallversicherungsträgern als autonomes Recht auf der Grundlage des § 15 SGB VII erlassen. Unfallversicherungsträger sind nach der Anlage zu § 114 SGB VII vorwiegend die Berufsgenossenschaften. Die Unfallverhütungsvorschriften gelten vor allem im Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zu der Berufsgenossenschaft. Sie begründen privatrechtliche Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wie auch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

[1] GK-BetrVG/Wiese, § 89 Rz. 26.

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