Rz. 19

Kommt es im Rahmen der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, muss die fehlende Einigung nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden, da § 87 Abs. 2 BetrVG insoweit nicht anwendbar ist. Die Einigungsstelle kann allerdings gemäß § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG dann tätig werden, wenn beide Seiten dies beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind.

 

Rz. 20

Streitigkeiten über das Bestehen, die Zulässigkeit, den Inhalt oder die Durchführung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einzelner Arbeitnehmer auf der Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gegen den Arbeitgeber sind nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 5 ArbGG, §§ 46 ff. ArbGG im Urteilsverfahren geltend zu machen, da der Arbeitnehmer Individualansprüche einfordert, die sich aus der Betriebsvereinbarung herleiten.

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