Rz. 143

Für die Mitbestimmung gibt es allein schon wegen der Vielzahl von Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eine Reihe von denkbaren Anknüpfungspunkten, wie

Alle diese gesetzlichen Regelungen können ausfüllungsbedürftige und damit mitbestimmungspflichtige Rahmenregelungen enthalten. Wegen der besonderen Bedeutung für alle Unternehmen werden im Folgenden das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz erörtert.

 

Rz. 144

Einen wichtigen Anwendungsbereich der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stellt das Arbeitsschutzgesetz dar. Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sind zum Teil von generalklauselartiger Weite und enthalten eine Vielzahl von allgemein gefassten Pflichten des Arbeitgebers. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Regelung dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt, sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes grundsätzlich nur dann als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften heranzuziehen, wenn sie nicht durch spezielle Regelungen in anderen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, verbindlichen Normen, verbindlichen Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften, baurechtlichen Bestimmungen der Länder, behördlichen Einzelanordnungen oder Anordnungen der technischen Aufsichtsbeamten ersetzt bzw. konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber eine Reihe von EG-Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz in nationales Recht umgesetzt hat bzw. noch umsetzen wird. Auch daraus könnten sich entsprechende Konkretisierungen ergeben.

 

Rz. 145

Der erste Abschnitt (§ 1 ArbSchG und § 2 ArbSchG) enthält nur allgemeine Vorschriften, insbesondere zur Zielsetzung und zum Anwendungsbereich sowie zur Definition bestimmter Begriffe. Da sie keine konkreten Pflichten für den Arbeitgeber begründen, in deren Rahmen Regelungen getroffen werden müssten, führen sie nicht zur Mitbestimmung.

 

Rz. 146

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Rechtsprechung sieht in diesen Generalklauseln grundsätzlich taugliche Rahmenregelungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Daher eröffnet diese Norm die Mitbestimmung, wenn sie nicht durch speziellere Normen konkretisiert ist. Es müssen jedoch im konkreten Einzelfall die übrigen Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands gegeben sein.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG muss er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anstreben. Die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers eröffnet selbst noch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Der Arbeitgeber kann allein entscheiden, in welcher Weise und wie häufig er eine Überprüfung vornehmen will.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der Maßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Danach hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21). Hierbei hat der Betriebsrat über die Ausgestaltung der Erfassung mitzubestimmen. Der Arbeitgeber ist nicht bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, eine elektronische Zeiterfassung durchzuführen.

Weiterhin hat er nach § 3 Abs. Nr. 2 ArbSchG Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Der Arbeitgeber hat damit durch den Aufbau einer geeigneten Organisation dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere F...

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