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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betrifft die Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes, also Regelungen, die die Arbeit selbst im Sinne der Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen gestalten.

Unfallverhütungsvorschriften sind die Vorschriften, die nach § 15 SGB VII von den Berufsgenossenschaften erlassen werden; sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (§ 15 Abs. 4 SGB VII). Sie sind in der Anlage zum Unfallverhütungsbericht der Bundesregierung zusammengestellt. Besondere Bedeutung hat vor allem die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Wesentlichen einheitlich erlassene Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Dem Lärmschutz dient die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (VBG 121), dem Umgang mit natürlichen und genetisch veränderten biologischen Arbeitsstoffen die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" (VBG 102) und dem Schutz vor Gefahren der Kernenergie und den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlen neben dem Atomgesetz, der StrahlenschutzVO und der RöntgenVO die Unfallverhütungsvorschrift "Kernkraftwerke" (VBG 30).[1]

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG befasst sich nicht schlechthin mit allen Regelungen des "Arbeitsschutzes". Der Gesetzgeber kennt den wesentlich weiter gefassten Begriff des "Arbeitsschutzes" durchaus, wie § 89 BetrVG zeigt. Er hat das Mitbestimmungsrecht also bewusst auf die Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes beschränkt. Weiter gefasste und auf den Arbeitsschutz allgemein bezogene Mitwirkungsrechte finden sich in § 89 BetrVG und lassen sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ableiten.

Der Betriebsrat hat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese zwar aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, ihm aber bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Tarifverträge gehören regelmäßig nicht zu den öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und lösen daher kein Mitbestimmungsrecht aus (z. B. bei Besetzungsregeln) (BAG, Beschluss v. 11.12.2012, 1 ABR 81/11).

[1] Richardi BetrVG/Richardi § 87 Rn. 548.

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