Rz. 101

In dieser dritten Stufe wird dem Betriebsrat ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall gewährt, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern gibt. Das Mitbestimmungsrecht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur, wenn mindestens zwei Arbeitnehmer betroffen sind.[1] Insoweit besteht dann doch wieder ein gewisser kollektiver Bezug. Es geht um die Abwägung der betrieblichen Interessen und der möglicherweise konkurrierenden Urlaubswünsche der Mitarbeiter unter Berücksichtigung des urlaubsrechtlichen Grundsatzes des § 7 Abs. 1 BUrlG, der auch für die Betriebspartner bindend ist.

 
Wichtig

§ 7 Abs. 1 BUrlG stellt die Wünsche des Arbeitnehmers in den Vordergrund und lässt diese nur zurücktreten, wenn ihrer Berücksichtigung "dringende betriebliche Belange" oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, "die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen", entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Mit der Beteiligung des Betriebsrats wird offenbar eine Art schlichtende Funktion bezweckt. Gelingt auch keine Einigung zwischen den Betriebpartnern, entscheidet die Einigungsstelle. Auch sie ist an § 7 Abs. 1 BUrlG gebunden.

 

Rz. 102

Das Mitbestimmungsverfahren verdrängt die individualrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers nicht. Er kann auf Erteilung des gewünschten Urlaubs jederzeit klagen. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse, wenn das Mitbestimmungsverfahren noch nicht beendet ist. Der Klageweg steht auch noch offen, wenn das Mitbestimmungsverfahren zu einem Ergebnis gelangt ist. Da das Gericht die Entscheidung ebenfalls an § 7 Abs. 1 BetrVG orientiert, wird quasi auch die richtige Ermessensausübung der Betriebspartner oder der Einigungsstelle überprüft und gegebenenfalls kassiert.

 

Rz. 103

Das Mitbestimmungsrecht greift nur ein, wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeiter nicht auf eine Festlegung des Urlaubs einigen können. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers erteilt, liegt ein Einverständnis vor, und die Mitbestimmung greift nicht mehr.

[1] GK/Wiese § 87 Anm. 472, a. A. Fitting § 87 BetrVG Rz. 210 – auch in jedem Einzelfall.

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