Rz. 94

Bei der Festlegung des Urlaubs treffen vielerlei Interessen aufeinander, das Interesse des Urlaubswilligen, das Interesse seiner Kollegen und das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf. Durch das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sollen diese unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich gebracht werden.

 

Rz. 95

Überwiegend wird der Begriff des Urlaubs weit verstanden. Darunter werden alle Formen des Urlaubs sowie jede andere Form der Freistellung von der Arbeit – bezahlt oder unbezahlt – gefasst (BAG, Beschluss v. 18.6.1974, 1 ABR 25/73[1]).

 
Praxis-Beispiel

In den Anwendungsbereich der Mitbestimmungsnorm fallen nach herrschender Meinung folgende Tatbestände:

Nicht erfasst wird hingegen die vorübergehende oder dauerhafte Suspendierung von der Arbeitspflicht. Diese bleibt – im Übrigen auch gem. § 99 BetrVG – mitbestimmungsfrei.

 

Rz. 96

Die Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bezieht sich nicht auf die materiellen Fragen des Urlaubs, insbesondere nicht darauf, ob ein Anspruch auf Freistellung gegeben ist. Deshalb ist auch die Dauer des Urlaubs nicht mitbestimmungspflichtig. Gleiches gilt für die Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts (womit – im Unterschied zum Urlaubsgeld – die Fortzahlung des Entgelts im Urlaub gemeint ist). Das Urlaubsgeld, welches anlässlich des Urlaubs zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt wird, unterfällt nicht dem Mitbestimmungstatbestand.

 

Rz. 97

Der Aufbau des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist dreistufig. Auf der ersten Stufe stehen die allgemeinen Urlaubsgrundsätze. Diese bilden die Grundlage für den (kalender-)jährlich neu aufzustellenden Urlaubsplan (oder besser Freistellungsplan). Bereits in diesem Freistellungsplan sind die Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf zum Ausgleich zu bringen. Der Arbeitgeber und der beteiligte Betriebsrat haben bereits auf dieser Stufe den Urlaubswünschen einzelner Arbeitnehmer weitgehend Rechnung zu tragen, § 7 BUrlG. Wenn einzelne Arbeitnehmer eine Abweichung vom Urlaubsplan wünschen oder ein solcher nicht aufgestellt ist, kommt die dritte Stufe der Mitbestimmung zum Tragen, nach der die Betriebspartner gemeinsam für die Festsetzung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer zuständig werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

[1] BAGE 26, 193; GK/Wiese § 87 Anm. 444 auch mit Nachweisen zur engeren Auffassung, die unter Urlaub lediglich den Erholungsurlaub verstehen will – so mit guten Gründen und Argumenten HSWG/Glaubitz, § 87 BetrVG Anm. 259 ff.
[2] NZA 2003, 171
[3] BAGE 26, 193
[4] AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge