Rz. 213

Eine weitere Voraussetzung für eine Mitbestimmung ist, dass die mobile Arbeit mittels Informations-und Kommunikationstechnologie erbracht wird. Eine bloße Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus, beispielsweise durch einfache Montagetätigkeiten oder ein Aktenstudium genügt nicht. Im Referentenentwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes dient dieses Kriterium nur dazu, mobile Arbeit von sonstigen außerhalb des Betriebs zu erbringenden Arbeitsleistungen abzugrenzen. Allerdings kommt diesem Merkmal dennoch eine weitergehende Bedeutung zu. Gerade aus der Verwendung des Begriffs der Kommunikationstechnologie ergibt sich, dass eine technische Verbindung zum Informationsaustausch mit dem Betrieb grundsätzlich bestehen muss, andernfalls handelt es sich nicht um Kommunikationstechnologie. Diese Kommunikationstechnologie muss nicht ununterbrochen genutzt werden, es muss aber möglich sein, dass jederzeit ein Informations- oder Datenaustausch mit dem Betrieb erfolgen kann. Daher wird ein Mitbestimmungsrecht regelmäßig nur bestehen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die mobile Arbeit mittels eines Laptops, eines Computers oder vergleichbarer Endgeräte erbringt, die zugleich über eine Daten- bzw. Internetverbindung zur betrieblichen IT-Infrastruktur verfügen.

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