Rz. 211

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021[1] ist § 87 Abs. 1 BetrVG um ein weiteres Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ergänzt worden, das die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbrachter mobiler Arbeit betrifft.

Das mobile Arbeiten ist als umgangssprachlich so bezeichnetes "Homeoffice" unter drei Aspekten in jüngerer Zeit in den Blick gerückt: Zunächst wird mobile Arbeit als Instrument zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem Coronavirus eingesetzt, wie es zunächst in der Corona-Arbeitsschutz VO, später dann in § 28b Abs. 7 IFSG angeordnet war. Zum Zweiten dient es der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Dritten sind Tendenzen zu beobachten, wonach Arbeitgeber mobiles Arbeiten dazu nutzen, Büroflächen zu verkleinern und auf diese Weise Kosten zu sparen. Die rechtspolitische Bedeutung des Mitbestimmungsrechts ist hingegen eher gering: Es betrifft nicht die Einführung, sondern nur die Ausgestaltung von mobiler Arbeit und hier bestehen bereits eine Reihe einschlägiger Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt vom 14.6.2021, in Kraft seit 18.6.2021, BGBl. I 2021, S. 1762.

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