Rz. 31

Initiativrecht heißt, dass der Betriebsrat von sich aus eine Regelung einer Angelegenheit anstreben und gegebenenfalls zur Durchsetzung die Einigungsstelle anrufen kann. Grundsätzlich hat der Betriebsrat dann ein Initiativrecht, wenn er ein Mitbestimmungsrecht hat. Einschränkungen können sich nur aus § 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz oder aus dem Mitbestimmungsrecht selbst ergeben soweit die nur eine abwehrende Funktion hat. Paradebeispiel ist das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das dem Schutz der Belegschaft vor technischen Überwachungseinrichtungen dient.[1] Der Betriebsrat kann hier nicht initiativ die Errichtung einer derartigen Einrichtung verlangen (BAG, Beschluss v. 28.11.1989, 1 ABR 97/88[2]). Ob und inwieweit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit Mitbestimmungs- und damit Initiativrechte einschränkt, wird unter Rz. 43 erörtert.

[1] Siehe auch zum Initiativrecht bezüglich der Einführung von Überstunden Rz. 78.
[2] NZA 1990, 406.

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