Rz. 200a

Will der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbarte individuelle Ziele zur Berechnungsgrundlage für die Bemessung eines Bonus vorsehen, so ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats neben § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig sind danach jedenfalls die strukturellen Vorgaben (z. B. Rahmenvorgaben für die Ziele, Festlegung der Zielgrößen, Bemessungszeitraum, Bewertungsmethode). Das BAG scheint aber auch die konkreten Zielvereinbarungen, ihre Gewichtung und deren Feststellung für mitbestimmungspflichtig zu halten (vgl. BAG, Beschluss v. 21.10.2003, 1 ABR 39/02[1]). Weitere Mitbestimmungsrechte können sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Durchführung der Mitarbeitergespräche), § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Datenverarbeitung bei Erfassung und Bearbeitung der Daten) sowie nach § 94 BetrVG (allgemeine Beurteilungsgrundsätze sowie Personalfragebögen) ergeben.

Mitbestimmungsfrei sind hingegen die Einführung und die Abschaffung des Zielvereinbarungssystems, ferner die Festlegung des begünstigten Personenkreises sowie der verfolgten Zwecke und Ziele.[2]

Der Arbeitgeber kann eine leistungsbezogene Vergütung jedoch nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Mitarbeiter zu einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung (BAG, Urteil v. 5.7.2011, 1 AZR 94/10; BAG, Urteile v. 12.4.2011, 1 AZR 412/09 und 1 AZR 698/09).

[1] NZA 2004, 936.
[2] Fitting, § 87 Rz. 434, 438 ff..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge