Rz. 183

Allgemein wird der in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gebrauchte Lohnbegriff in weitem Sinn interpretiert. Gemeint sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistungen gewährt; auf die Bezeichnung kommt es nicht an (BAG, Beschluss v. 16.9.1986, GS 1/82[1]). Nicht zum Lohn gehören Auslagen, die dem Arbeitnehmer als Aufwendungsersatz erstattet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Lohn im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

  • Zeit- oder Akkordlöhne
  • Gehälter
  • Zulagen
  • Urlaubsgelder
  • Investivlohn
  • Gratifikationen
  • Weihnachtsgelder
  • Sonderzulagen
  • Familienzulagen
  • Zeitgutschriften für Samstagarbeit (BAG, Beschluss v. 18.3.2014, 1 ABR 75/12)
  • Provisionen
  • Tantiemen[2]
  • Aktienoptionen und ähnliche Instrumente[3]
  • übertarifliche Zulagen,
  • Zuschüsse zu Versicherungsprämien,
  • Beiträge für Altersheime,
  • Kindergartenzuschuss, bzw. Übernahme der Kosten für eine Kinderbetreuung
  • Belegungsrecht in Form der kostenlosen oder vergünstigten Zurverfügungstellung eines Belegplatzes in einem Kindergarten, bzw. in einer Einrichtung zur Kinderbetreuung, wie z. B. einer Kindertagesstätte (Kita),
  • Zinsvergünstigungen bei Arbeitgeberdarlehen,
  • Familienheimflüge,
  • Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung,
  • Personalverkauf, wenn die Bemessung des Kaufpreises nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System stattfindet,
  • Angebot der Zahlung einer Pauschale für die Änderung einer vertraglichen Regelung.

Nicht zum Lohn gehört Aufwendungsersatz wie

  • Erstattung von Kontoführungsgebühren,
  • Übernachtungs- und Tagegelder,
  • Umzugskosten,
  • Erstattungsleistungen für die dienstliche Nutzung eines privaten Pkws.

Pauschalierter Auslagenersatz ist jedoch als Lohn zu behandeln, wenn der Auslagenersatz von seiner Höhe her nicht nur um Unkosten abzudecken geeignet ist, sondern darüber hinausgehende Vergütungselemente enthält (BAG, Beschluss v. 27.10.1987, 1 ABR 3/87).

[1] NZA 1987, 168.
[2] Zu Zielvereinbarungen s. u. Rz. 200a.
[3] S. u. Rz. 185.

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