Rz. 1

Das individuelle Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG wird durch § 85 BetrVG um ein kollektives Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats ergänzt. Der Arbeitnehmer kann seine Beschwerde beim Betriebsrat entweder unmittelbar oder nach Abschluss eines erfolglosen individualrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 84 BetrVG einlegen, hierdurch wird das individuelle zum kollektivrechtlichen Beschwerdeverfahren.[1]

Sofern nicht eine Regelung über die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens nach § 86 BetrVG etwas anderes vorschreibt, kann der Arbeitnehmer den Weg des § 85 BetrVG über den Betriebsrat vor, gleichzeitig oder nach einer individuellen Beschwerde nach § 84 BetrVG beschreiten. Die Anwendung des § 85 BetrVG ist auch für die bei der Deutschen Post AG oder einem ihrer Tochterunternehmen beschäftigten Beamten eröffnet.[2]

[1] Fitting, § 85 BetrVG Rz. 1; ErfK/Kania, § 85 BetrVG Rz. 1; aA GK-BetrVG/Wiese/Franzen § 85 BetrVG Rz. 4.

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