Rz. 5

Gemäß § 81 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitnehmer über Veränderungen in seinem (räumlichen und funktionalen) Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten, damit er sich darauf einstellen kann. Ein anderer Arbeitsbereich wird zugewiesen, wenn der Beschäftigte einen neuen Tätigkeitsbereich erhält, wodurch sich der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung und das Gesamtbild der Tätigkeit ändern. Vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters muss es sich um eine andere Tätigkeit handeln; es kommt also ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Betrieb an (BAG, Beschluss. v. 28.3.2000, 1 ABR 17/99). Eine Veränderung im umschriebenen Umfang kann sich auch daraus ergeben, dass dem betroffenen Arbeitnehmer eine neue Teilfunktion übertragen wird (BAG, Urteil v. 2.4.2006, 1 AZR 743/95; LAG München, Beschluss v. 6.10.2005, 3 TaBV 24/05). Je nach den Einzelfallumständen kommt es dabei auf Gesichtspunkte quantitativer und/oder qualitativer Art an (LAG Hamm, Beschluss v. 14.9.2007, 13 TaBV 62/07). Veränderungen i. S. v. Abs. 2 sind auch organisatorische oder technologische Veränderungen bei gleichbleibendem Arbeitsplatz, soweit diese für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers von Bedeutung sein können. In diesem Zusammenhang ist z. B. der bei der Einführung von Lean production erforderliche Wechsel von Einzelarbeit zur Gruppenarbeit und die mit den neuen Produktions-, Fertigungs- und Managementmethoden einhergehende Aufgabenanreicherung zu nennen.[1] Der zeitweilige Einsatz einer Kassiererin in einem SB-Warenhaus in einem neu eingerichteten sog. Selbstscanning-Kassenbereich soll mangels Änderung der Arbeitsaufgabe und ohne räumliche und organisatorische Veränderung keine Veränderung des Arbeitsbereichs darstellen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 2.4.2006, 2 TaBV 63/05).

[1] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 81 Rz. 18.

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