Rz. 3

Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen er bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwehr solcher Gefahren zu belehren. Die Regelung dient dem besonderen Schutz des Arbeitnehmers. „Belehrung” erfordert bereits begrifflich eine intensivere Aufklärung als die allgemeine Unterrichtung nach Abs. 1 Satz 1.

Der Arbeitnehmer muss vor Arbeitsaufnahme umfassend über die

  • Schutzmaßnahmen und
  • Schutzausrüstungen (Helme, Brillen, Handschuhe, Masken, Rettungsgeräte etc.)

belehrt und mit den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr der Unfall- und Gesundheitsgefahren vertraut gemacht werden. Die Aushändigung eines Merkblatts ohne zusätzliche Erläuterungen ist nicht ausreichend.[1]

 
Hinweis
  • Sind im Betrieb Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, gehört es zu ihren Aufgaben, den Arbeitgeber bei seiner Unterweisungspflicht zu unterstützen und auf die Durchführung der Belehrung hinzuwirken.
  • Nach näherer Maßgabe des § 81 Abs. 1 und 2 BetrVG und des § 9 BetriebssicherheitsVO – dort wird ausdrücklich eine "verständliche Form und Sprache" verlangt – hat der Unternehmer/Arbeitgeber die Belehrung über die jeweils relevanten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften bei ausländischen Arbeitnehmern – bei Verständigungsproblemen – erforderlichenfalls in ihrer Heimatsprache vorzunehmen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.1.2006, 5 Sa 817/05). Jedenfalls dann, wenn nicht garantiert ist, das er/sie auf deutsch auch komplizierte technische Vorgänge zweifelsfrei verstehen kann (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.12.1989, 5 Sa 55/89).
  • Die Unterrichtungspflicht ist keine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitgebers. Es genügt eine Einweisung bzw. Unterrichtung des Arbeitnehmers durch qualifizierte Vorgesetzte, z. B. Abteilungsleiter, Meister etc.
  • Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ergänzend über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen; diese Unterweisung muss erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
 

Rz. 4

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Namen derjenigen Beschäftigten des Betriebs zu belehren, die er gemäß § 10 Abs. 2 ArbSchG mit den Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten betraut hat.

 
Hinweis

Aus Gründen der Nachweisführung sollte eine (ggf. formularmäßige) schriftliche Bestätigung der Belehrung des Arbeitnehmers zu seinen Personalakten genommen und vermerkt werden, wer die Belehrung wann vorgenommen hat.

Unterbleibt die Belehrung oder kann der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Belehrung nicht nachweisen, und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, kann hieraus eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der Berufsgenossenschaft und u. U. auch gegenüber dem Arbeitnehmer resultieren.

[1] ErfK/Kania, 23. Aufl. 2023, § 81 Rz. 12.

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