Rz. 16

Zur Prüfung der Einhaltung der von Abs. 1 Nr. 1 erfassten Vorschriften hat der Betriebsrat ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen sowie zu einzelnen Arbeitsplätzen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zustimmung des Arbeitgebers.

 

Beispiel (nach BAG, Beschluss v. 13.6.1989, 1 ABR 4/88)

Der Betriebratsvorsitzende B der Düsseldorfer Niederlassung des Bewachungsunternehmens A möchte den Arbeitsplatz einer Wachmanngruppe besichtigen, die einen 20 km vom Betriebsgelände von A entfernten Gebäudekomplex bewacht. Der Arbeitgeber bestreitet die entsprechende Berechtigung des Betriebsrats. Die bewachten Gebäude seien nicht mehr Teil des Betriebs des A. Außerdem sei dafür der Betriebsrat des Kunden zuständig. Schließlich gestatte der Vertrag mit dem Kunden lediglich dem dienstvorgesetzten Inspektor einen Zugang zu den Arbeitsplätzen des Wachpersonals in den bewachten Objekten und schließe damit ein Zugangsrecht des Betriebsrats aus.

Nach Auffassung des BAG (BAG, Beschluss v. 13.6.1989, 1 ABR 4/88) ist das Zugangsrecht des Betriebsrats nicht ausnahmslos auf die Arbeitsplätze im Betrieb des Arbeitgebers bezogen. Die Kompetenz eines Betriebsrats erstreckt sich nicht nur auf das Betriebsgelände seines Arbeitgebers. Der Betriebsbegriff des BetrVG geht von "der organisatorischen Einheit aus, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern bestimmte, arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt", und ist daher nicht auf die räumliche Einheit einer Betriebsstätte begrenzt. Richtigerweise muss der gesamte Bereich der Niederlassung, die eine eigene organisatorische Leitung in Form des Niederlassungsleiters und des ihm zugeordneten Verwaltungsstabs besitzt, unter Einschluss aller Wachstellen als ein Betrieb aufgefasst werden. Auch besteht kein Kompetenzkonflikt zwischen dem Betriebsrat des A und den Betriebsräten der Betriebe, deren Betriebsstätten vom beteiligten Arbeitgeber bewacht werden. Die zur Bewachung eingesetzten und vom antragstellenden Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer gehören nicht zur Belegschaft der bewachten Firmen.

Soweit der Arbeitgeber geltend macht, der mit dem Kunden abgeschlossene Bewachungsvertrag gestatte lediglich dem dienstvorgesetzten Inspektor einen Zugang zu den Arbeitsplätzen des Wachpersonals in den bewachten Objekten und schließe damit ein Zugangsrecht des Betriebsrats aus, vermag dies das ausgesprochene Verbot nicht zu begründen. Über Rechte des Betriebsrats können der Arbeitgeber und die Auftraggeber nicht durch einen Vertrag disponieren.

Eine davon zu unterscheidende Frage ist es, ob der jeweilige Auftraggeber aufgrund seines Hausrechts Betriebsratsmitgliedern den Zugang zu den bewachten Gebäuden oder das Betreten des bewachten Geländes untersagen kann. Soweit ein solches Verbot ausgesprochen ist, hat der Betriebsrat dieses zu beachten. Das BetrVG begründet keine Rechte des Betriebsrats gegenüber Kunden des Arbeitgebers. Es ist daher Sache des Betriebsrats, gegebenenfalls eine Genehmigung des Auftraggebers zu erwirken.

Der Betriebsrat kann Betriebsbegehungen durchführen und (ohne Anlass) Stichproben machen (BAG, Beschluss v. 21.1.1982, 6 ABR 17/79). Welche formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Zugangsrechts vom Betriebsrat eingehalten werden müssen ist streitig. Grundsätzlich wird man die Verpflichtung annehmen müssen, dem Arbeitgeber vor Ausübung des Zugangsrechts Mitteilung zu machen und – zumindest grob – die Gründe für die Ausübung des Zugangsrechts anzugeben. Damit soll dem Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werden, ob das Zugangsrecht im betriebsverfassungsrechtlichen Rahmen ausgeübt wird (LAG Nürnberg, Beschluss v. 18.10.1993, 7 TaBV 13/93). Eine Anmeldeverpflichtung ist auch dann zu bejahen, wenn die beabsichtigte Arbeitsplatzbegehung voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung des Betriebsablaufs führt, z. B. wenn Gespräche mit einzelnen Arbeitnehmern vor Ort beabsichtigt sind. Für den Bereich der Arbeitssicherheit muss dem Betriebsrat aber die Möglichkeit gegeben sind, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen vorzunehmen[1], jedenfalls dann, wenn keine Störung des Produktionsablaufs vorauszusehen ist. Geht es darum, dass sich der Betriebsrat "ungefiltert" einen Eindruck von der Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften an einem Arbeitsplatz oder an einem Arbeitsbereich verschaffen will, so widerspräche eine vorherige Anmeldung diesem Zweck (ArbG Stutgart, Beschluss v. 19.2.2002, 20 BV 14/01).

 
Hinweis

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten veranlasst, die nach Prozentwerten in einem Jahresbericht enthalten sind. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte.

Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Aktivitäten der Fachkraft fü...

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