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Unter die Überwachungspflichten des Betriebsrats fallen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch die für den Betrieb maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger nach § 15 SGB VII. Die Aufsichtspersonen der Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet, den Betriebsrat zu Betriebsbesichtigungen heranzuziehen, ihm Niederschriften über die Betriebsbesichtigung zu übersenden und von allen Schreiben an den Unternehmer, die Maßnahmen der Unfallverhütung zum Gegenstand haben, Abschriften zu übersenden.

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