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Die Maßstäbe des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG gelten nach Auffassung des BAG nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechend für den Auskunftsanspruch nach § 5 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG). Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Vereinbarung eines Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorliegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des EBRG erfüllt sind (BAG, Beschluss v. 30.3.2004, 1 ABR 61/01). Vom Auskunftsanspruch umfasst sein können danach insbesondere bestehende Beteiligungen einer deutschen Gesellschaft und ihrer Gesellschafter an Unternehmen in anderen EU-Staaten, um dem Betriebsrat die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein beherrschender Einfluss auf Unternehmen in anderen europäischen Staaten besteht.

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