Rz. 7

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Unterlassung der Offenbarung und Verwertung der o. g. Geheimnisse, den er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen kann, und zwar erforderlichenfalls auch mittels einer einstweiligen Verfügung. Eine grobe Pflichtverletzung kann zur Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds führen (vgl. Hessisches LAG, Beschluss v. 20.3.2017, 16 TaBV 12/17), wobei auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen kann. Ein Betriebsratsvorsitzender ist allerdings verpflichtet, seine Kenntnisse an das Betriebsratsgremium weiterzugeben. Dies gilt auch dann, wenn er als Mitglied eines Verwaltungsrats Kenntnisse erlangt hat und im Rahmen der Sitzung des Verwaltungsrats vereinbart worden ist, die Informationen zunächst geheim zu halten (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 22.7.2011, 10 Sa 381/11). Der Arbeitgeber kann weiterhin einen Schadensersatzanspruch erlangen, der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gegenüber dem entsprechenden Betriebsratsmitglied geltend zu machen ist. Schließlich kann der Geheimnisverrat auf Antrag des Arbeitgebers mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.

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