Rz. 4

Der Geheimhaltungspflicht unterliegen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, ebenso die Mitglieder der anderen in Abs. 2 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Besonders hinzuweisen ist auf die Schweigepflicht von Mitgliedern der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle. Auch die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen unterliegen der Schweigepflicht bezüglich der unter Rz. 2 genannten Tatsachen. Gleiches gilt für einen vom Betriebsrat gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen sowie die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und die gem. § 108 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hinzugezogenen Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jedes Mitglied des Betriebsrats über ein unabdingbares Recht verfügt, nach § 34 Abs. 3 BetrVG, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und elektronische Mitteilungen des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. Dieses Einsichtsrecht kann nicht durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSG in Bezug auf personenbezogene Daten beschränkt werden.[1]

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