Rz. 1

Den Arbeitgeber trifft vielfach eine Informationspflicht gegenüber den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen, dies gilt auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.3.2013, 10 TaBV 41/12). Hiergegen kann er nicht einwenden, dass die Erteilung der Information die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen bedeuten würde. Damit der Arbeitgeber diese nicht aus Furcht vor Weitergabe an Dritte zurückhält, legt § 79 BetrVG den Arbeitnehmervertretern eine Schweigepflicht auf, deren Nichteinhaltung besonders schwere Konsequenzen haben kann (Rz. 6). Daneben können Schweigepflichten aus § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG bestehen. Auch kann sich aus dem Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung ergeben, die neben § 79 erhalten bleibt.

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