Rz. 1

Die Vorschrift dient dem Schutz der in Satz 1 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung. Die Schutzwirkung wird nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber entfaltet, sondern gegenüber jedermann, so z. B. auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Tätigkeit des Betriebsrats stören wollen oder gegen Gewerkschaften, die keinen Druck auf ein ausgetretenes Mitglied des Betriebsrats ausüben dürfen, sein Amt niederzulegen. Diese allgemeine Vorschrift ergänzt die zahlreichen speziellen Schutznormen wie z. B. § 37 BetrVG, § 15 KSchG. Der Schutzbereich der Vorschrift umfasst auch die Auskunftspersonen des Wirtschaftsausschusses (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Ähnliche Schutzvorschriften sind in Spezialgesetzen für die dort genannten Beauftragten enthalten (§§ 58, 58d BIMSchG, 30 Abs. 4 StSchVO, 14 RöV, 8 ASiG, 36 Abs. 3 BDSG, 19 GenTSV).

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