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Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie dürfen also nicht Gesetzen zuwiderlaufen, insbesondere nicht dem Grundgesetz. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu nennen, der eine zentrale Gerechtigkeitsnorm darstellt und an den auch die Betriebspartner gebunden sind. Aber auch unterhalb dieser Verfassungsnormen können die Gerichte für Arbeitssachen eine sog. Billigkeitskontrolle vornehmen und einzelne Vereinbarungen für unwirksam erklären, wenn sie einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen unangemessen benachteiligen.

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