Rz. 13

Der Arbeitgeber hat Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auszulegen. Zweck der Vorschrift ist es, jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, von den für ihn geltenden Vereinbarungen Kenntnis zu erlangen. In welcher Weise dies geschieht, ist unerheblich, solange nur dieser Zweck gewahrt ist. Der Aushang am Schwarzen Brett ist die typische Form, jedoch reicht auch die Bekanntgabe im betriebsinternen Intranet, sofern alle Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können.

 
Praxis-Beispiel

Sind in einem Betrieb ausschließlich Bildschirmarbeitsplätze vorhanden, so reicht es aus, wenn der Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen ins Intranet stellt, sofern sie dort ohne Weiteres gefunden werden können. Hat jedoch nur ein Teil der Arbeitnehmer Zugang hierzu, muss – ggf. zusätzlich – ein anderer Weg der Verbreitung gewählt werden.

 

Rz. 14

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Bekanntgabe, berührt dies die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht. Der einzelne Arbeitnehmer kann sich jedoch auf die Unkenntnis der Betriebsvereinbarung berufen, was z. B. bei Ausschlussfristen von erheblicher Bedeutung sein kann. Bei schweren Verstößen kann der Betriebsrat auch Sanktionen nach § 23 Abs. 3 BetrVG beantragen.

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