Rz. 11

Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Wahrung der Schriftform. Der Text der Vereinbarung ist also schriftlich niederzulegen. Auf derselben Urkunde müssen Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnen. Es reicht also nicht aus, wenn nur einseitig unterschriebene Urkunden ausgetauscht werden. Auch die Unterschrift unter die Fotokopie der von der anderen Seite unterschriebenen Vereinbarung ist unzureichend, ebenso die Unterzeichnung auf einem Telefax. Die Schriftform ist gewahrt, wenn auf andere Rechtsnormen wie z. B. andere Betriebsvereinbarungen verwiesen wird, die ihrerseits schriftlich niedergelegt sind.

 
Wichtig

Elektronische Signatur: Seit dem 18.6.2021[1] gilt eine Regelung zur elektronischen Signatur von in elektronischer Form geschlossenen Betriebsvereinbarungen, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument elektronisch zu signieren haben (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Das heißt, dass Betriebsvereinbarungen auch in elektronischer Form abgeschlossen werden können. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie allerdings der elektronischen Signatur.

 
Praxis-Beispiel

In einer Betriebsvereinbarung wird auf einen geltenden Tarifvertrag Bezug genommen. Damit ist die Schriftform gewahrt, auch wenn dessen Text nicht noch einmal abgeschrieben wird. Man darf aber nur auf die Fassung des Tarifvertrags Bezug nehmen, die aktuell gültig ist. Eine sog. dynamische Verweisung auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung ist unzulässig.

Umfasst die Betriebsvereinbarung mehrere Seiten, die inhaltlich aufeinander Bezug nehmen und mit einer Heftklammer miteinander verbunden sind, muss nicht jede Seite gesondert unterzeichnet werden. Es reicht hier die Unterschrift auf der letzten Seite (BAG, Beschluss v. 11.11.1986, 3 ABR 74/85[2]).

 
Hinweis

Wenn die Schriftform nicht eingehalten worden ist, kann in bestimmten Fällen die fehlgeschlagene Betriebsvereinbarung in eine Regelungsabrede[3] umgedeutet werden. Für eine solche Umdeutung bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte (s. BAG, Beschluss v. 23.1.2018, 1 ABR 65/17 – zur Umdeutung in eine Gesamtzusage).

Für den Betriebsrat muss sein Vorsitzender unterzeichnen. Nur wenn dieser verhindert ist, kann sein Stellvertreter die Unterschrift leisten.

 

Rz. 12

Wenn die Betriebsvereinbarung auf dem Spruch einer Einigungsstelle beruht, bedarf es keiner Unterzeichnung durch die Betriebspartner. Es reicht aus, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle unterschreibt.

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.6.2021, BGBl. I 2021, 1762.
[2] DB 1987, 994
[3] S. Rz. 8.

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