Rz. 6

Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche

  • die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und
  • die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

regelt und gestaltet.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber und Betriebsrat treffen eine Betriebsvereinbarung über die Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems. Dies betrifft im Wesentlichen das Verhältnis der Betriebspartner und wirkt nur mittelbar für die einzelnen Arbeitnehmer. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Sozialplan enthält, begründet hingegen unmittelbare Zahlungsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer.

Vereinbarungen mit dem Sprecherausschuss sind keine Betriebsvereinbarungen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann keine derartigen Vereinbarungen treffen, sondern handelt durch den Betriebsrat.

 

Rz. 7

Betriebsvereinbarungen enthalten generelle, kollektive Regelungen für den Betrieb und werden deshalb auch das "Gesetz des Betriebs" genannt. Hieraus folgt, dass sie auch wie Gesetze auszulegen sind. Maßgeblich ist also nur das, was in dem Text zum Ausdruck gebracht wurde (BAG, Urteil v. 15.12.1998, 1 AZR 332/98[1]). Zur Klarstellung kann man auch Protokollnotizen zu einer Betriebsvereinbarung verfassen (BAG, Urteil v. 9.12.1997, 1 AZR 330/97[2]; s. zur Auslegung einer "Gemeinsamen Erklärung" als Betriebsvereinbarung BAG, Beschluss v. 17.4.2012, 3 AZR 400/10).

Auch die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit kann bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen berücksichtigt werden (LAG Köln, Urteil v. 17.5.2017, 11 Sa 463/16 unter Hinweis auf BAG, Beschluss v. 18.11.2014, 1 ABR 18/13).

 

Rz. 8

Für das Zustandekommen einer Regelungsabrede reicht die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat nicht aus. Zumindest ist eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber notwendig (BAG, Beschluss v. 18.3.2014, 1 ABR 75/12[3]). Sie hat keine normative Wirkung wie die Betriebsvereinbarung (BAG, Urteil v. 14.2.1991, 2 AZR 415/90[4]).

 
Praxis-Beispiel

Betriebsrat und Arbeitgeber verständigen sich formlos darauf, dass in einem bestimmten Umfang Überstunden angeordnet werden dürfen und dass hierfür ein Zuschlag von 25 % gezahlt wird. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist gewahrt, jedoch erwerben die Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Zuschlags. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Betriebsvereinbarung.

[1] NZA 1999, 667.
[2] NZA 1998, 609.
[3] NZA 2014, 984.
[4] DB 1991, 1990.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge