1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 76a Abs. 1 BetrVG verfügt, dass die Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Kostentragungspflicht bezieht sich auf die Verfahrenskosten[1], die Lohn- und Gehaltskosten der betriebsangehörigen Beisitzer[2] sowie auf die Vergütungen der externen Mitglieder.[3] Der Arbeitgeber wird umfassend in die Pflicht genommen, soweit die Kosten für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig waren. Zum Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit s. BAG, Beschluss v. 13.11.1991, 7 ABR 70/90.[4] Die Beurteilung dieser Frage orientiert sich am Zeitpunkt der Kostenverursachung. Eine rückschauende Betrachtung wird nicht angestellt.

 

Rz. 2

Der Arbeitgeber trägt die Kosten möglichst unmittelbar. Werden die Kosten von einem Beteiligten verauslagt, so entsteht ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

[1] Dazu Rz. 3 ff.
[2] Dazu Rz. 6 ff.
[3] Dazu Rz. 8 ff.
[4] BB 1992, 855.

2 Verfahrenskosten

 

Rz. 3

Zu den Verfahrenskosten zählt der Geschäftsaufwand für die Einigungsstelle, etwa die Kosten für die Räumlichkeiten, Schreibmaterial, Büropersonal etc. Gleiches gilt für die Auslagen der Mitglieder (Telefon, Porto, Reisekosten. Eine Pauschalierung der erstattungsfähigen Kosten kann zulässigerweise vereinbart werden. Der Verdienstausfall externer Mitglieder gehört nicht dazu und wird mit der Vergütung abgegolten.

 

Rz. 4

Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen – soweit diese nicht zu Mitgliedern der Einigungsstelle bestellt sind – zählen ebenfalls zu den Verfahrenskosten. Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen, wenn dies zur sachgerechten und vernünftigen Erledigung des Verfahrens geboten ist. Ob es gem. § 80 Abs. 3 BetrVG einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf, wenn Sachverständige herangezogen werden sollen, ist umstritten. Einer derartigen Vereinbarung bedarf es nur im Fall des § 109 Satz 3 BetrVG eindeutig nicht. Für die Frage der Heranziehung eines Sachverständigen im Einigungsstellenverfahren nach § 112 Abs. 4 BetrVG (Aufstellung eines Sozialplans) ist die gesetzliche Möglichkeit, ohne nähere Vereinbarungen einen "Berater" bei Betriebsänderungen heranzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG), insoweit nicht entscheidend. In diesem wie auch in allen anderen Fällen sollte daher auf eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht verzichtet werden. Das empfiehlt sich schon deshalb, weil bei fehlender Erforderlichkeit oder Unverhältnismäßigkeit derjenige die Kosten zu tragen hat, der den Sachverständigen beauftragt hat. Hier könnten einzelne Personen der Einigungsstelle in ein hohes Kostenrisiko laufen (vgl. BGH v. 25.10.2012, III ZR 266/11 zur Haftung von Betriebsratsmitgliedern).

 

Rz. 5

Zieht der Betriebsrat zum Gegenstand der Einigungsstelle anwaltlichen Rat herbei, sind die Kosten des Rechtsanwalts Kosten des Betriebsrats i. S. v. § 40 BetrVG. Es gelten die dort genannten Grundsätze.[1] Da der Betriebsrat sachkundige Beisitzer benennen kann, spricht in derartigen Fällen viel dafür, die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt gleich als Beisitzer zu bestellen. Dann erhält der Rechtsbeistand eine Vergütung als Beisitzer und nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (LAG Hamm, Beschluss v. 20.1.2006, 10 TaBV 131/05[2]).

[1] Vgl. die Kommentierung zu § 40.
[2] NZA 2006, 878.

3 Betriebsangehörige Beisitzer

 

Rz. 6

Die Beisitzer, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine gesonderte Vergütung (§ 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ihr Amt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Der Verweis auf § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG stellt klar, dass betriebsangehörige Beisitzer wie Betriebsratsmitglieder zu behandeln sind. Sie werden daher ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt und erhalten für Tätigkeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit einen entsprechenden Freizeitausgleich oder hilfsweise Mehrarbeitsvergütung, wenn der Freizeitausgleich nicht fristgerecht gewährt werden kann. Diese Regelung ist zwingend. Problematisch sind Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder, die sich auf die Tätigkeit in der Einigungsstelle beziehen. Das BAG führt hierzu aus, dass es zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört, die Verhandlungen in der Einigungsstelle zu begleiten und sich mit Vorschlägen der Einigungsstelle kritisch auseinanderzusetzen. Da der Betriebsrat diese Aufgabe aus eigener Kompetenz wahrnehmen können müsse, könne auch die Schulung eines in die Einigungsstelle entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich sein. Zur Durchführung eines solchen Schulung ist jedoch ein vom Betriebsrat in die Einigungsstelle entsandtes externes Mitglied nicht geeignet (BAG, Beschluss v. 20.8.2014,7 ABR 64/12[1]). Die Entscheidung ist in sich nicht konsistent, da sie zum einen diesen Leitsatz aufstellt, zum anderen aber ausführt, dass die Schulung gerade nicht mit der Tätigkeit in der Einigungsstelle begründet werden kann. In den Entscheidungsgründen wird darauf abgestellt, dass der Betriebsrat keine über die Einigungsstelle hinaus verwertbaren Erkenntnisse erworben habe.

 

Rz. 7

Ist die Einigungsstelle zur Beileg...

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