Rz. 3

Zu den Verfahrenskosten zählt der Geschäftsaufwand für die Einigungsstelle, etwa die Kosten für die Räumlichkeiten, Schreibmaterial, Büropersonal etc. Gleiches gilt für die Auslagen der Mitglieder (Telefon, Porto, Reisekosten. Eine Pauschalierung der erstattungsfähigen Kosten kann zulässigerweise vereinbart werden. Der Verdienstausfall externer Mitglieder gehört nicht dazu und wird mit der Vergütung abgegolten.

 

Rz. 4

Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen – soweit diese nicht zu Mitgliedern der Einigungsstelle bestellt sind – zählen ebenfalls zu den Verfahrenskosten. Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen, wenn dies zur sachgerechten und vernünftigen Erledigung des Verfahrens geboten ist. Ob es gem. § 80 Abs. 3 BetrVG einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf, wenn Sachverständige herangezogen werden sollen, ist umstritten. Einer derartigen Vereinbarung bedarf es nur im Fall des § 109 Satz 3 BetrVG eindeutig nicht. Für die Frage der Heranziehung eines Sachverständigen im Einigungsstellenverfahren nach § 112 Abs. 4 BetrVG (Aufstellung eines Sozialplans) ist die gesetzliche Möglichkeit, ohne nähere Vereinbarungen einen "Berater" bei Betriebsänderungen heranzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG), insoweit nicht entscheidend. In diesem wie auch in allen anderen Fällen sollte daher auf eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht verzichtet werden. Das empfiehlt sich schon deshalb, weil bei fehlender Erforderlichkeit oder Unverhältnismäßigkeit derjenige die Kosten zu tragen hat, der den Sachverständigen beauftragt hat. Hier könnten einzelne Personen der Einigungsstelle in ein hohes Kostenrisiko laufen (vgl. BGH v. 25.10.2012, III ZR 266/11 zur Haftung von Betriebsratsmitgliedern).

 

Rz. 5

Zieht der Betriebsrat zum Gegenstand der Einigungsstelle anwaltlichen Rat herbei, sind die Kosten des Rechtsanwalts Kosten des Betriebsrats i. S. v. § 40 BetrVG. Es gelten die dort genannten Grundsätze.[1] Da der Betriebsrat sachkundige Beisitzer benennen kann, spricht in derartigen Fällen viel dafür, die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt gleich als Beisitzer zu bestellen. Dann erhält der Rechtsbeistand eine Vergütung als Beisitzer und nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (LAG Hamm, Beschluss v. 20.1.2006, 10 TaBV 131/05[2]).

[1] Vgl. die Kommentierung zu § 40.
[2] NZA 2006, 878.

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