Rz. 40

Die Gerichte für Arbeitssachen stellen ggf. die Unwirksamkeit des Spruchs fest. Die Entscheidung hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG, Beschluss v. 15.3.2006, 7 ABR 24/05[1]). Die Meinungsverschiedenheit kann durch das Gericht nur dann abschließend entschieden werden, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelte. Soweit also nur eine rechtliche Entscheidung in Betracht kommt, ohne dass ein Auswahlermessen besteht, entscheidet das Arbeitsgericht abschließend selbst. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer neuen Entscheidung der Einigungsstelle, sofern nicht die Zuständigkeit (etwa wegen Fehlens des Mitbestimmungsrechts) verneint wurde. Überwiegend wird vertreten, dass die bisherige Einigungsstelle das Verfahren weiter zu betreiben hat (BAG, Beschluss v. 30.1.1990, 1 ABR 2/89[2]), wenn sich die Betriebspartner nicht selbst einigen.

 

Rz. 41

Die Gerichte für Arbeitssachen können auch die bloße Teilunwirksamkeit feststellen, wenn der fehlerfreie Teil des Spruchs ohne die unwirksamen Bestandteile eine sinnvolle und geschlossene Regelung darstellt (BAG, Beschluss v. 30.8.1995, 1 ABR 4/95[3]). Von dieser Möglichkeit sollte aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn außer Frage steht, dass mit der Vorgehensweise ein gefundener Kompromiss bzw. Interessenausgleich nicht auseinander gerissen wird.

[1] NZA 2006, 1422.
[2] NZA 1990, 571.
[3] BB 1996, 643.

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