Rz. 62

Nach § 15 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, die eine Benachteiligung enthalten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zur Entschädigung verpflichtet.

Der Arbeitgeber ist im Fall des Abschlusses etwa einer Betriebsvereinbarung an die dort getroffenen Vereinbarungen als Vertragspartei gebunden. Er kann zur Durchführung dieser Vereinbarung gerichtlich gezwungen werden. Der Arbeitgeber steht mithin hier zwischen Anwendungszwang aufgrund gesetzlicher Anordnung einerseits und Anwendungsverbot im Fall der Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 AGG andererseits. Der einzelne Arbeitgeber kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass kollektivrechtliche Vereinbarungen gesetzeskonform sind. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit können ihm nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelung offensichtlich und zweifelsfrei ist, ihr also quasi "auf die Stirn geschrieben steht". Entsprechend hat das BAG (BAG, Urteil v. 26.4.2006, 1 AZR 76/04[1]) entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingreift bei einem bloßen Normenvollzug. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt dies auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber in Anwendung einer vermeintlich wirksamen kollektiven Regelung Leistungen erbracht hat. Stellt sich die Unwirksamkeit der Regelung heraus, haben die Arbeitnehmer, denen keine Leistungen zustanden, nicht schon deshalb einen Anspruch, weil die Leistung anderen Arbeitnehmern gewährt worden ist (BAG, Urteil v. 26.4.2005, 1 AZR 76/04[2]). Allerdings kann sich ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dann ergeben, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit der kollektiven Regelung weiterhin Leistungen erbringt und ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern nicht vorliegt. Dann handelt es sich nicht mehr um bloßen Normenvollzug (BAG, Urteil v. 2.8.2006, 10 AZR 572/05[3]).

Der Anspruch beschränkt sich auf den Ersatz eines Nichtvermögensschadens.

[1] NZA 2005, 892.
[2] NZA 2005, 892.
[3] NZA 2007, 55.

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