Rz. 59

Gemäß § 14 AGG haben Beschäftigte unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht:

  • Der Beschäftigte muss Opfer einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geworden sein;
  • der Arbeitgeber ergreift keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung;
  • das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur insoweit, wie dies zum Schutz des Beschäftigten erforderlich ist.

Im Streitfall muss der Arbeitnehmer alle Voraussetzungen für das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht darlegen und beweisen. Ihn trifft damit grundsätzlich das volle Risiko einer Fehleinschätzung mit der Folge, dass er Gefahr läuft, seinen Vergütungsanspruch für die Dauer der (unberechtigten) Leistungsverweigerung zu verlieren. Allerdings reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer Indizien dafür vorträgt, dass ein Verstoß gegen ein Merkmal des § 1 AGG zu einem Nachteil geführt hat, also insoweit kausal ist. Es reicht, wenn die Kausalität sich aus den Indizien vermuten lässt (BAG, Urteil v. 11.08.2016, AZR 4/15).

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