Rz. 57

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind alle individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unzulässig. § 7 Abs. 1 AGG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; entgegenstehende Vereinbarungen und Maßnahmen sind danach nichtig.

Erfasst werden neben allen rechtsgeschäftlichen Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch kollektivrechtliche Vereinbarungen wie z. B. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.

Aus der Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Maßnahmen können sich für den Arbeitgeber ganz erhebliche Rechtsnachteile ergeben. Ist eine Vereinbarung oder Maßnahme unwirksam, so entfaltet sie keine Wirkung. Für die Beschäftigten gelten somit die allgemeinen Regelungen der kollektiven Vereinbarung oder die gesetzlichen Regelungen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber A beabsichtigt eine Teilbetriebsschließung. Er vereinbart einen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem zuständigen Betriebsrat. Nach dem Sozialplan werden für den Verlust des Arbeitsplatzes abgestufte Abfindungen gezahlt. Für verheiratete Frauen sieht der Sozialplan einen Abschlag auf die nach allgemeiner Sozialplanformel ermittelte Abfindung von 50 % vor.

Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Die Bestimmungen des Sozialplans im Übrigen bleiben weiterhin wirksam. Infolgedessen haben die benachteiligten Arbeitnehmerinnen – verheiratete Frauen – Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach der allgemeinen Sozialplanformel. Dies hat zur Folge, dass das Sozialplanvolumen einen erheblich größeren Umfang erreichen kann als ursprünglich vom Arbeitgeber geplant und dass die Kosten erheblich steigen.

 

Rz. 58

Die Folgen der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Maßnahmen ist unabhängig von etwaigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen. Diese können bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zusätzlich entstehen.

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