Rz. 48

Auch eine Belästigung kann eine (verbotene) Benachteiligung darstellen. Dies ist gem. § 3 Abs. 3 AGG dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

 

Rz. 49

Ein Fall der Benachteiligung ist die sexuelle Belästigung. Sie liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird und wenn ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (§ 3 Abs. 4 AGG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BAG, Urteil v. 17.10.2013, 8 AZR 742/12). Eine einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweise kann bereits den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen (BAG, Urteil v. 20.11.2014, 2 AZR 651/13). Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 302/16) reicht für das "Bewirken" der bloße Eintritt der Belästigung, auf vorsätzliches Handeln kommt es nicht an. Für die Unerwünschtheit genügt die objektive Erkennbarkeit. Zu den möglichen Formen sexueller Belästigung zählen auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderung zu dieser, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. Bei Verstößen gegen das Verbot der sexuellen Belästigung hat der Arbeitgeber im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. Als geeignet sind nur solche Maßnahmen anzusehen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie eine Wiederholung ausschließen (BAG, Urteil v. 20.11.2014, 2 AZR 651/13).

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