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§ 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtlich verankert. Darüber hinaus sind die europäischen Richtlinien, u. a. Richtlinie des Rats über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen[1], die durch das AGG in nationales Recht transformiert worden ist, gewährleistet. Diese Grundsätze erhalten durch § 75 BetrVG Verbindlichkeit für die Behandlung von Betriebsangehörigen. Dieses Diskriminierungsverbot, das bereits in § 75 Abs. 1 Satz 1 a. F. enthalten war, wird flankiert von weiteren Regelungen im BetrVG, die der Förderung und Realisierung der Gleichstellung der Geschlechter dienen sollen.

 
Praxis-Beispiel

Nach § 80 Abs. 1 Nrn. 2a und b BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, sich aktiv für die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, beruflichen Bildung und dem beruflichen Aufstieg – auch im Rahmen der betrieblichen Personalplanung – einzusetzen und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu fördern.

Für den Bereich der Bundesverwaltung und der Bundesgerichte ist durch das Bundesgleichstellungsgesetz[2] die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen detailliert geregelt. Für den Bereich der Privatwirtschaft haben Bundesregierung und Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft eine Vereinbarung zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft abgeschlossen. Danach verpflichten sich die Spitzenverbände, sich durch eine Vielzahl von Maßnahmen für eine Verbesserung der Chancengleichheit einzusetzen. Die Umsetzung der Vereinbarung wird durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe begleitet, die alle 2 Jahre einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorlegt. Solange die Vereinbarung umgesetzt wird, wird die Bundesregierung keine gesetzliche Regelung zur Förderung der Chancengleichheit in der Privatwirtschaft erlassen.

§ 75 BetrVG verbietet die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen in allen betrieblichen Bereichen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z. B. dann, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit ohne dieses Merkmal, bzw. ohne Fehlen dieses Merkmals entweder gar nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08), wenn z. B. die Berufsausübung dem anderen Geschlecht unmöglich ist, wie etwa als Schauspielerin für eine weibliche Rolle, oder als Mannequin, etc.).

[1] Richtlinie Nr. 75/117/EWG ABl. L 45 S. 19.
[2] Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) v. 24.5.2015, BGBl. I S. 643.

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