Rz. 20

Von der Überwachungspflicht des Abs. 1 erfasst wird allgemein die Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit.

 

Rz. 21

Unter den Grundsätzen des Rechts ist die gesamte geltende Rechtsordnung, zu der seit dem 18.8.2006 auch das AGG in der jeweils gültigen Fassung gehört, zu verstehen. Dazu gehören neben dem geschriebenen Recht in Form von Gesetzen und Verordnungen auch das arbeitsrechtliche Gewohnheitsrecht und Richterrecht. Ebenfalls erfasst wird auch der Vertrauensschutz (LAG Hessen, Urteil v. 18.5.2001, 9/2 Sa 1130/00[1]). Schließlich fallen auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge hierunter. Die Beachtung der Grundsätze des Rechts verlangt ein Verhalten, das in jeder Hinsicht dem geltenden Recht entspricht.[2]

 

Rz. 22

Demgegenüber dient die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit. Sie ermöglicht, dass im Einzelfall bestehende Besonderheiten im Rahmen der geltenden Vorschriften so geregelt werden, dass auch in diesem Fall die Regelung als sachgerecht und richtig erscheint.[3] Der Grundsatz der Billigkeit kommt insbesondere beim Direktionsrecht des Arbeitgebers zum Tragen, das als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht auch nach § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen muss und nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verstoßen darf.

 

Rz. 23

Dem Grundsatz von Recht und Billigkeit wird insgesamt ein Verhalten gerecht, das der geltenden Rechtsordnung entspricht und auf die berechtigten menschlichen, sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Belange der einzelnen Arbeitnehmer Rücksicht nimmt. Es findet seine Grenzen dort, wo die Ordnung des Betriebs, sein Arbeitsablauf oder die Interessen anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.[4]

[1] NZA-RR 2002, 363.
[2] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 25.
[3] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 26.
[4] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 26.

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