Rz. 7
An § 75 BetrVG gebunden ist zum einen der Betriebsrat als Organ. Dies gilt auch für Ausschüsse des Betriebsrats, denen nach § 27 Abs. 3 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, in Erfüllung dieser Aufgaben. Zum anderen verpflichtet § 75 auch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats, wenn und soweit sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen.[1]
Rz. 8
§ 75 BetrVG gilt entsprechend für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§ 51 Abs. 5 i. V. m. § 59 Abs. 1), den Wirtschaftsausschuss, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung sowie die Konzernjugend- und -auszubildendenvertretung. Darüber hinaus gilt sie auch für Arbeitnehmervertreter nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG, weil diese an die Stelle des Betriebsrats treten. Schließlich gilt sie auch für Arbeitsgruppen, denen die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben nach § 28a BetrVG übertragen worden ist.[2]
Dem § 75 BetrVG entsprechende Regelungen finden sich in § 67 Abs. 1 BPersVG für den Personalrat und in § 27 SprAuG für den Sprecherausschuss.
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