Rz. 40

§ 74 Abs. 3 erlaubt es Betriebsratsmitgliedern, ebenso wie den übrigen Arbeitnehmern, für ihre Gewerkschaft tätig zu werden und gewerkschaftliche Funktionen zu übernehmen (BAG, NZA 1987, 154). Grundsätzlich zulässig sind alle Handlungen und Maßnahmen, die von dem Koalitionsrecht des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst werden. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht nur der Kernbereich der Koalitionsbetätigung, sondern grundsätzlich alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG, Beschluss v. 14.11.1995, AP Nr. 80 zu Art. 9 GG). Zulässig sind danach insbesondere die Werbung im Betrieb für eine Gewerkschaft, die Verbreitung von Gewerkschaftsinformationen und die Verteilung von Gewerkschaftszeitungen.[1]

Betriebsratsmitglieder dürfen derartige Tätigkeiten grundsätzlich ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer ausüben. Allerdings müssen sie sich dabei, ebenso wie auch die Arbeitnehmer, an ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und Beschränkungen halten.

 

Rz. 41

Bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung müssen die Betriebsratsmitglieder sich allerdings neutral verhalten. Dies folgt aus § 75 Abs. 1 BetrVG, der durch die Regelung des § 74 Abs. 3 nicht eingeschränkt wird. So dürfen Betriebsräte beispielsweise keinen Druck auf Arbeitnehmer ausüben, in eine bestimmte Gewerkschaft einzutreten (LAG Köln, Beschluss v. 15.12.2000, 11 TaBV 63/00[2]). Auch dürfen sie Arbeitnehmer wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zu ihrer Gewerkschaft nicht benachteiligen (BVerfG, Beschluss v. 27.3.1979[3]). Schließlich ist es den Betriebsratsmitgliedern untersagt, ihre Amtstätigkeit mit der Tätigkeit für ihre Gewerkschaft zu verquicken.

 
Praxis-Beispiel

Es ist einem Betriebsrat untersagt, im Rahmen der Sprechstunden des Betriebsrats für eine Gewerkschaft zu werben. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer das Betriebsratsmitglied in seiner Amtseigenschaft aufsucht, um sich z. B. über das Verhalten von Vorgesetzten zu beschweren.

Unzulässig ist auch, Mittel, die dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt worden sind (s. dazu § 40 BetrVG), für gewerkschaftliche Werbezwecke zu verwenden (BVerwG, Beschluss v. 22.08.1991[4]).

[1] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 67 ff.
[2] NZA-RR 2001, 371.
[3] NJW 1979, 1875.
[4] NJW 1992, 385.

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