Rz. 26

Das Verbot richtet sich gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat als Organ. Es gilt auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, wenn sie in dieser Funktion handeln (BAG, Beschluss v. 21.2.1978, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972). Darüber hinaus haben auch andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger und ihre Mitglieder das Verbot zu beachten. Entsprechend gilt es auch für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Gesamt- und Konzernjugend- und -auszubildendenvertretung.[1]

 

Rz. 27

Nicht vom Verbot erfasst werden dagegen die Arbeitnehmer des Betriebs (BVerfG, Beschluss v. 28.4.1976, AP Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972). Sie unterliegen nur der allgemeinen arbeitsvertraglichen Verpflichtung, den Betriebsfrieden und den Arbeitsablauf nicht zu beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung setzt aber eine konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens oder des ungestörten Arbeitsablaufs voraus. Daran fehlt es in der Regel, wenn Arbeitnehmer im Betrieb Gespräche politischen und parteipolitischen Inhalts führen oder Plaketten (partei-)politischen Inhalts tragen.[2] Im Hinblick auf das Tragen von Plaketten kann allerdings etwas anderes gelten für solche Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Betriebsfremden, insbesondere Kunden, zusammenkommen oder – z. B. aus Werbezwecken – einer besonderen Kleiderordnung unterliegen.[3] In sog. Tendenzbetrieben, die eine bestimmte politische Richtung vertreten, kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer zur Unterstützung dieser Ziele verpflichtet ist.[4]

 

Rz. 28

Das Verbot des Abs. 2 Satz 3 erfasst auch Nicht-Betriebsratsmitglieder, wenn sie nicht in dieser Funktion, sondern rein in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer tätig sind. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied und als Arbeitnehmer und damit für die Anwendung des Verbots kommt es u. a. darauf an, ob eine parteipolitische Betätigung des Betreffenden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit als Betriebsrat steht. Dies wäre z. B. der Fall, wenn er die entsprechende Betätigung während seiner Leitung einer Betriebsversammlung oder während der Wahrnehmung der Sprechstunde als Betriebsrat ausüben würde.[5]

 

Rz. 29

Das Verbot des Abs. 2 Satz 3 richtet sich schließlich auch nicht unmittelbar an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Wird eine Gewerkschaft im Rahmen der Betriebsverfassung tätig, ergibt sich bereits aus ihrem begrenzten Aufgabenbereich, den sie in der Betriebsverfassung hat, dass sich ihre Beauftragten bei deren Wahrnehmung nicht im Betrieb parteipolitisch betätigen dürfen.[6]

[1] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 40.
[2] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 41, 42.
[3] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 42.
[4] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 43.
[5] Vgl. dazu auch Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 43 mit weiteren Beispielen.
[6] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 44.

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