Rz. 13

Wie ausgeführt, erfasst das Arbeitskampfverbot des Abs. 2 Satz 1 nur den Betriebsrat als Organ und seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder. In diesen Funktionen haben sie sich neutral zu verhalten und jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten (BAG, Beschluss v. 10.12.2002, AP Nr. 59 zu § 80 BetrVG 1972). Sie dürfen sich daher insoweit weder aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen – etwa selbst streiken – noch diese passiv – etwa durch die Sammlung von Geld zugunsten der streikenden Arbeitnehmer – unterstützen.[1] Auch zur Teilnahme an einem Arbeitskampf dürfen der Betriebsrat und seine Mitglieder in ihrer Funktion als Betriebspartei nicht aufrufen.

 
Praxis-Beispiel

Das Mitglied M. des Betriebsrats der X-GmbH, die bestreikt wird, verteilt vor den Werkstoren Handzettel mit folgender Aufschrift: "Ich rufe alle Mitarbeiter der X-GmbH auf, sich an dem von der Gewerkschaft Y organisierten Streik zu beteiligen". Unterschrift: M., Mitglied des Betriebsrats der X-GmbH.

Stattdessen ist der Betriebsrat auf die Mittel zur Streitbeilegung, die das Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellt – z. B. Anrufung der Einigungsstelle oder Betreiben eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens – beschränkt. Beteiligen sich der Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder unter Verstoß gegen ihre Friedenspflicht an einem Arbeitskampf, ist diese Beteiligung rechtswidrig und verpflichtet zu Schadensersatz.

Aus der Neutralitätspflicht des Betriebsrats nach Abs. 2 Satz 1 folgt auch, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, seine Beteiligungsrechte nicht als zusätzliche Kampfmaßnahme zur Unterstützung des Arbeitskampfs einzusetzen. Als eine solche "zusätzliche Kampfmaßnahme" stellt sich jedoch das Handeln des Betriebsrats nur dann dar, wenn dadurch ein zusätzlicher Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt wird (BAG, Beschluss v. 10.12.2002, AP Nr. 59 zu § 80 BetrVG 1972). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine schnelle Entscheidung des Arbeitgebers nötig ist und sich der durch eine verzögernde Beratung oder Anhörung des Betriebsrats für den Arbeitgeber ergebende Druck als eine unzulässige Kampfmaßnahme darstellt. In diesen Fällen entfällt das Zustimmungserfordernis, der Betriebsrat ist lediglich über die Maßnahme zu unterrichten (LAG Köln, DB 1993, 838). Wann die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine zusätzliche, den Druck auf den Arbeitgeber erhöhende Kampfmaßnahme darstellt, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.[2]

 

Rz. 14

Die vorstehenden Ausführungen gelten jedoch nur dann, wenn sich Mitglieder des Betriebsrats in dieser Funktion an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Als Arbeitnehmer unterliegen sie dagegen persönlich nicht der Friedenspflicht, sodass sie insoweit an von ihrer Gewerkschaft organisierten Kampfmaßnahmen teilnehmen können. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ihre Beteiligung nur persönlich als Arbeitnehmer erfolgt, nicht aber als Mitglied des Betriebsrats, ist nicht erforderlich.[3] Als Arbeitnehmer dürfen auch Betriebsratsmitglieder bei der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen tätig werden, also sich beispielsweise an der Urabstimmung über einen Streik beteiligen, bei der Organisation eines Streiks helfen oder sogar dessen Leitung übernehmen.[4]

 

Rz. 15

Während des Arbeitskampfs wird das Amt des Betriebsrats und seiner Mitglieder nicht suspendiert, sondern besteht mit allen Rechten und Pflichten weiter.[5] Dies gilt auch dann, wenn sich einzelne oder alle Mitglieder des Betriebsrats als Arbeitnehmer an dem Arbeitskampf beteiligen (BAG, Beschluss v. 25.10.1988, AP Nr. 110 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Die aktive Teilnahme eines Mitglieds des Betriebsrats an Arbeitskampfmaßnahmen hat keine Auswirkungen auf seine Mitgliedschaft im Organ Betriebsrat (BAG, Beschluss v. 21.4.1971, GS 1/68[6]). Streikende oder ausgesperrte Betriebsratsmitglieder haben während des Arbeitskampfs auch weiterhin ein Recht auf Zutritt zum Betrieb, wenn dieser erforderlich ist, um ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen zu können (LAG Frankfurt, LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf).

 

Rz. 16

Auch die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats bleibt während eines Arbeitskampfs grundsätzlich erhalten. Dies gilt unstreitig dann, wenn Maßnahmen des Arbeitgebers oder Initiativen des Betriebsrats keinen Bezug zum Arbeitskampf haben. In diesen Fällen bleiben die Beteiligungsrechte des Betriebsrats uneingeschränkt bestehen (BVerfG, Beschluss v. 19.5.1975, AP Nr. 50 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Dies gilt sowohl für betriebliche Maßnahmen als auch für personelle Einzelmaßnahmen, die nicht durch den Arbeitskampf bedingt sind.

 
Praxis-Beispiel

Die X-GmbH beabsichtigt, während eines Streiks dem Arbeitnehmer Y zu kündigen, weil er zum wiederholten Mal trotz entsprechender Abmahnung eine Krankschreibung nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Die Kündigung steht mit dem Streik in keinem Zusammenhang. Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat zu beteiligen (vgl. auch BAG, Beschluss v. 6.3.1979,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge